in der überarbeiteten Fassung vom 29.04.2019
Präambel
Innerhalb des Vereines können bei entsprechendem Bedürfnis oder im Hinblick auf sportfachspezifische Notwendigkeiten Abteilungen eingerichtet werden.
Über die Einrichtung und Auflösung von Abteilungen entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder / mit der in der Satzung festgelegten Mehrheit.
Zur Einbindung der Abteilungen in die Vereinsstruktur erlässt der Vereinsausschuss im Rahmen und nach Maßgabe der Vereinssatzung nachfolgende Abteilungsordnung. Die Abteilungsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 1 Rechtliche Stellung
Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständig und organisatorische Untergliederungen des Vereins.
Die Abteilungen nehmen im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes die Aufgaben für die jeweilige Sportart wahr. Dazu zählt insbesondere die Vertretung des Vereines in den Belangen der Fachsportart gegenüber dem jeweiligen Sportfachverband und gegenüber externen Institutionen.
Die Abteilungen wickeln den normalen Übungs- und Wettkampfbetrieb nach Terminabsprache selbstständig ab.
Die Abteilungen halten ihre Übungsleiter dazu an, die Sportler regelmäßig auf ihre Vereinszugehörigkeit zu überprüfen, Nichtmitglieder beim Besuch des Übungsabends zum Eintritt aufzufordern oder sie vom Übungsbetrieb auszuschließen. Alle Neuzugänge sind umgehend dem Hauptverein zu melden.
Alle Neuzugänge haben die Datenschutzerklärung zu unterzeichnen und mit der Beitrittserklärung abzugeben.
Alle Schadensfälle sind unverzüglich dem im Hauptverein Zuständigen zu melden.
Teilnahme an Sitzungen und Tagungen des BLSV und DOSB ist Aufgabe des Vorstands. Der Besuch von Sitzungen der überörtlichen Sportfachverbände zur Organisation des Sportbetriebes ist Abteilungsangelegenheit.
Abteilungen sind an Beschlüsse gebunden, die der Vorstand oder andere beschlussfähige Gremien des Hauptvereines gefasst oder erlassen haben.
Verträge mit Außenwirkung können nur durch den Vereinsvorstand abgeschlossen werden. Unter Vorstand des Hauptvereines ist hier der Vorstand nach BGB § 26 zu verstehen. Der Vereinsvorstand kann durch Beschluss begrenzte Kompetenzen an den Abteilungsvorstand delegieren.
Der Vereinsvorstand hat das Recht, an Versammlungen der Abteilungsleitung und an der Abteilungsversammlung teilzunehmen. Entsprechende Einladung sind auch dem Vereinsvorstand zuzuleiten.
§ 2 Mitglieder der Abteilung
Mitglieder in der Abteilung können alle Vereinsmitglieder werden und nur diese.
Für den Erwerb und die Beendigung der Abteilungsmitgliedschaft gelten analog die Regelungen der Vereinssatzung.
Ein Abteilungsmitglied kann unbeschadet der Mitgliedschaft im Hauptverein durch Beschluss der Abteilungsleitung / der Abteilungsversammlung aus der Abteilung ausgeschlossen werden. Hierfür sind ebenfalls die Regelungen der Vereinssatzung anzuwenden.
Die Abteilungsmitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen und Maßnahmen der Abteilung teilzunehmen.
§ 3 Organe der Abteilung
Organe der Abteilung sind
(1) die Abteilungsleitung
(2) die Abteilungsversammlung
§ 4 Abteilungsleitung
Der Abteilungsvorstand besteht aus
(1) Abteilungsleiter (5) Sportwart bei Bedarf
(2) Stellvertreter/n (6) Jugendwart bei Bedarf
(3) Abteilungskassier (7) weiteren Beisitzern bei Bedarf
(4) Schriftführer
Der Abteilungsleiter und sein/e Stellvertreter sind jeweils allein berechtigt, die Abteilung nach innen und nach außen in Belangen der Abteilung zu vertreten.
Für die Bestellung der Abteilungsleitung gelten die Regelungen der Vereinssatzung analog.
Ihr obliegt die Abwicklung des Wettkampfbetriebes ihrer Sportart. Sie führt für ihre Mitglieder ein sportliches und gesellschaftliches Programm durch. Sie erfasst die Neuzugänge und leitet sie der Mitgliederverwaltung des Hauptvereins weiter.
Scheidet ein Mitglied der Abteilungsleitung während einer Wahlperiode aus, ist die Abteilungsleitung berechtigt, einen Nachfolger kommissarisch zu berufen. Dieser ist bei der nächsten Abteilungshauptversammlung zu bestätigen bzw. neu zu wählen.
Abteilungsleiter und Kassier können nicht in einer Person vereinigt werden.
Die Abteilungsleitung soll sich eine Geschäftsverteilung geben.
Die Zuständigkeiten in der Abteilungsleitung sind in der Regel:
Abteilungsleiter:
- Verantwortlich für die Abteilungsführung, deren Vorhaben und Aktivitäten
- Durchführung der Verwaltungsarbeiten in Absprache mit Schriftführer und Kassier
- Kontaktperson zur Vorstandschaft im Vereinsausschuss
- Unterstützung des Chronisten mit abteilungsspezifischen Unterlagen (z.B. Jahresbericht, Festschrift, Fotos usw.)
Stellvertretender Abteilungsleiter:
- Vertreter des Abteilungsleiters
- Mit Teilaufgaben nach Ermessen und Notwendigkeiten befasst
Kassier:
- Führung der Kassengeschäfte der Abteilung im Rahmen des Abteilungsetats und der Eigeneinnahmen
- Abrechnung der Abteilungskasse mit dem 2. Vorsitzenden Finanzen im Rahmen besonderer Vereinbarungen
Schriftführer:
- Schriftverkehr mit Vereinsabteilungen und Fachverband
- Einladungen
- Protokollführung von Abteilungsleitungs- und Mitgliederversammlungen
- Geburtstage und andere Teilbereiche in Absprache mit der Abteilungsleitung
- Führung der aktuellen Mitgliederlisten
Sportwart:
- Planung und Organisation des normalen Sport- und Übungsbetrieb
- Absprache aller Termine mit dem dafür zuständigen Mitglied des Hauptvereins
Jugendleiter:
- Planung und Organisation des Sport- und Übungsbetriebs der Abteilungsjugend, des
überfachlichen Jugendangebots sowie der gesellschaftlichen Aktivitäten der Jugend mit dem
dafür zuständigen Abteilungsleiter und dem Vorsitzenden der Jugendleitung des Hauptvereins.
§ 6 Abteilungsversammlung
Die Abteilungsversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird vom Abteilungsvorstand schriftlich einberufen. Im Übrigen gelten für die Einberufung und Durchführung, insbesondere für die Wahlen, die Regelungen der Vereinssatzung und Geschäftsordnung.
Die Abteilungsversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
(1) Entgegennahme der Berichte des Abteilungsvorstandes und der Abteilungskassenprüfer
(2) Entlastung des Abteilungsvorstandes
(3) Wahlen des Abteilungsvorstandes
(4) Wahl der beiden Abteilungskassenprüfer
(5) Festsetzung der Abteilungsbeiträge
(6) Festlegung von Sonderleistungen im Rahmen der Satzung
(7) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
(8) Beschlussfassung über Auflösung der Abteilung
§ 3 Abteilungshaushalt
Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
Die Abteilungen bestreiten ihren finanziellen Aufwand nach den jeweils zugewiesenen Mitteln einschließlich Abteilungsbeitrag.
Die Abteilungen sind ermächtigt, neben dem allgemeinen Vereinsbeitrag durch den Hauptverein gesonderte Abteilungsbeiträge zu erheben. Die Abteilungsbeiträge werden durch den Hauptverein mit dem allgemeinen Mitgliedsbeitrag erhoben.
Sonderleistungen, wie Hand- und Spandienste, können nur im Rahmen der Satzung erhoben werden, wobei insbesondere Belange des Finanzamtes, der Verwaltungsberufsgenossenschaft und Haftungsfragen berücksichtigt werden müssen.
Die Abteilungen verwalten die ihnen zustehenden Finanzmittel selbstständig.
Der Abteilungshaushalt unterliegt der uneingeschränkten und jederzeitigen Prüfung und Einsichtnahme durch den Hauptverein.
Die Belege sind zum Ende des Geschäftsjahres dem 2. Vorsitzenden Finanzen unaufgefordert zur Prüfung zu übergeben und können dort verbleiben, die Kontostände des Abteilungshaushaltes sind in das Vermögen des Hauptvereines zu buchen.
Die Kosten der sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen trägt die Abteilung im Rahmen ihrer Eigenmittel.
Bei Bedarf für größere Anschaffungen oder notwendigen Sanierungen muss ein Antrag an die Vorstandschaft gestellt werden.
Die Abteilungen müssen ihre jährlichen Buchungsunterlagen zum Ende des Jahres umgehend an den Steuerberater zur Buchung weiterleiten.
Die Buchführung der Abteilung wird durch Abteilungs-Kassenprüfer geprüft.
Der Abteilungsvorstand ist berechtigt, für den laufenden Betrieb Verbindlichkeiten des in der Finanzordnung festgelegten Satzes einzugehen, soweit diese durch die zustehenden finanziellen Mittel und protokollierte Beschlüsse abgedeckt sind.
Einer Genehmigung durch Beschluss der Hauptvorstandschaft bedürfen aber insbesondere folgende Punkte:
- Tätigkeiten, die den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreffen und zu Steuerzahlungen führen
- Bezahlung von Sportlern, Trainern oder sonstigem Personal einschließlich geldwerter Zuwendungen.
Abteilungsbeiträge
Mitglieder entrichten im Verein Regelbeiträge und die in den Abteilungen beschlossenen Abteilungsbeiträge. Die Entrichtung erfolgt durch das SEPA-Einzugsverfahren.
Änderungen der Abteilungsbeiträge sind durch den Vereinsausschuss und die Mitgliederversammlung zu genehmigen.
Die Höhe der jeweils gültigen Abteilungsbeiträge enthält die Finanzordnung im § 9.
§ 7 Auflösung der Abteilung
Die Auflösung der Abteilung muss durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden. Für die Durchführung dieser Versammlung und die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Vereinssatzung entsprechend.
Die Auflösung der Abteilung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung des Hauptvereines mit einfacher Mehrheit.
§ 8 Schlussbestimmungen
Sofern die Abteilungsordnung keine Regelungen enthält, gilt die Vereinssatzung.
Bei grob fahrlässigen Verstößen gegen die Abteilungsordnung können diesbezüglich Handelnde haftungsrechtlich in Anspruch genommen werden.
§ 9 Inkrafttreten
Die Abteilungsordnung vom 26. Juni 2002 ist außer Kraft gesetzt. Diese Abteilungsordnung tritt durch Beschluss des Vereinsausschusses am 29.04.2019 im vorliegenden Wortlaut mit dem gleichen Tag in Kraft. |